Bekanntmachung gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung -UVPG-
Die Ortsgemeinde Altrip beantragt gem. § 68 Wasserhaushaltsgesetz -WHG- die Genehmigung für die Herstellung eines Verbindungsgewässers (Durchstich) zwischen Altrheingrund und Neuhofener Altrhein, Plan- Nr. 1664/187. Die Kreisverwaltung Rhein-Pfalz-Kreis gibt als zuständige Behörde gemäß § 5Abs. 2 UVPG bekannt, dass im Rahmen des Verfahrens zur Gewässerausbaumaßnahme -Herstellung eines Verbindungsgewässers zwischen Altrheingrund und Neuhofener Altrhein (Durchstich)-, Gemarkung Altrip eine Umweltverträglichkeitsprüfung nicht durchgeführt wird.
Für das beantragte Vorhaben war gem. § 7 Abs. 1 UVPG i.V.m. Anlage 1 Nr. 13.18.1 UVPG zu untersuchen, ob die beantragte Maßnahme erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen hervorrufen kann und daher eine Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich ist.
Die ehemals vorhandene Entwässerung des Gewässers Altrheingrund über einen Graben in das Gewässer Ochsenfeld Neuhofen ist außer Funktion. Die Herstellung der Entwässerung des Altrheingrundes durch eine direkte Verbindung (Durchstich) zwischen Altrheingrund und Neuhofener Altrhein verbessert die Abflusssituation am Gewässer Altrheingrund.
Bei der nach §7 Abs.1 Satz 2 UVPG als überschlägige Prüfung durchzuführenden Vorprüfung wurde festgestellt, dass für dieses Vorhaben keine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht. Das Vorhaben hat nach Einschätzung der Kreisverwaltung Rhein-Pfalz-Kreis aufgrund der Vorprüfung unter Berücksichtigung der in Anlage 3 des UVPG aufgeführten Kriterien keine erheblichen Umweltauswirkungen, die nach § 25 UVPG zu berücksichtigen
sind.
Diese Feststellung ist nicht selbständig anfechtbar.
Ludwigshafen, den 14.02.2025
gez.
Clemens Körner
Landrat