Amtliche Meldung

Bekanntmachung über die öffentliche Auslegung der Vorschlagslisten für die Schöffenwahlen 2023

Die Ortsgemeinderäte haben in ihren Sitzungen in den Monaten Mai und Juni die Vorschlagslisten zur Wahl der Schöffinnen und Schöffen sowie zur Wahl der Jugendschöffinnen und -schöffen für das Landgericht Frankenthal und die Amtsgerichte Ludwigshafen und Speyer beschlossen.

Für die Wahl der Schöffinnen und Schöffen/Jugendschöffinnen und Jugendschöffen für die Ortsgemeinden Altrip, Neuhofen, Otterstadt und Waldsee in der Amtszeit vom 01.01.2024 bis 31.12.2028 für die Schöffengerichte der Amtsgerichte Ludwigshafen und Speyer und den Strafkammern des Landgerichts Frankenthal liegen die Listen liegen gemäß § 36 Abs. 3 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) in der Zeit von

Montag, den 10.07.2023 bis einschließlich Freitag, den 14.07.2023

zu jedermanns Einsicht an folgendem Ort aus:

Verbandsgemeindeverwaltung Rheinauen,
Zentralverwaltung, Büro 1.11 (Frau Böhm; Tel. 06236 4182-115)
Ludwigstraße 99,
67165 Waldsee,

während der üblichen Dienstzeiten (Montag – Freitag 08.00–12.00 Uhr und Montag – Donnerstag 14.00–16.00 Uhr) oder nach telefonischer Vereinbarung.

Gegen die Vorschlagslisten kann gemäß § 37 GVG binnen einer Woche nach Schluss der Auslegung schriftlich oder mündlich zur Niederschrift Einspruch ausschließlich mit der Begründung erhoben werden, dass in die Listen Personen aufgenommen wurden, die nach einem der Gründe aus §§ 32 bis 34 GVG (Text s. Anhang zu diesem Schreiben) nicht aufgenommen werden durften oder sollten.

Waldsee, 26.06.2023

Verbandsgemeindeverwaltung Rheinauen (DS)
gez. Fassott, Bürgermeister

 

Anhang (Text §§ 32 bis 34 GVG)

§ 32

Unfähig zu dem Amt eines Schöffen sind:

  1. Personen, die infolge Richterspruchs die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzen oder wegen einer vorsätzlichen Tat zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt sind;
  2. Personen, gegen die ein Ermittlungsverfahren wegen einer Tat schwebt, die den Verlust der Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter zur Folge haben kann.
  3. (weggefallen)

§ 33

Zu dem Amt eines Schöffen sollen nicht berufen werden:

  1. Personen, die bei Beginn der Amtsperiode das fünfundzwanzigste Lebensjahr noch nicht vollendet haben würden;
  2. Personen, die das siebzigste Lebensjahr vollendet haben oder es bis zum Beginn der Amtsperiode vollenden würden;
  3. Personen, die zur Zeit der Aufstellung der Vorschlagsliste nicht in der Gemeinde wohnen;
  4. Personen, die aus gesundheitlichen Gründen für das Amt nicht geeignet sind;
  5. Personen, die mangels ausreichender Beherrschung der deutschen Sprache für das Amt nicht geeignet sind;
  6. Personen, die in Vermögensverfall geraten sind.

§ 34

(1) Zu dem Amt eines Schöffen sollen ferner nicht berufen werden:

  1. der Bundespräsident;
  2. die Mitglieder der Bundesregierung oder einer Landesregierung;
  3. Beamte, die jederzeit einstweilig in den Warte- oder Ruhestand versetzt werden können;
  4. Richter und Beamte der Staatsanwaltschaft, Notare und Rechtsanwälte;
  5. gerichtliche Vollstreckungsbeamte, Polizeivollzugsbeamte, Bedienstete des Strafvollzugs sowie hauptamtliche Bewährungs- und Gerichtshelfer;
  6. Religionsdiener und Mitglieder solcher religiösen Vereinigungen, die satzungsgemäß zum gemeinsamen Leben verpflichtet sind.

(2) Die Landesgesetze können außer den vorbezeichneten Beamten höhere Verwaltungsbeamte bezeichnen, die zu dem Amt eines Schöffen nicht berufen werden sollen.

 

 

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