Dezember-Soforthilfe 2022 für Energiekosten nicht steuerpflichtig – Auswirkung auf die Einkommensteuererklärung 2023
Bislang war vorgesehen, dass die im Dezember 2022 für die hohen Energiekosten
gewährten sog. Dezember-Soforthilfen (Verzicht auf die fällige Voraus- oder
Abschlagszahlung für Gas oder Fernwärme) in der Steuererklärung 2023 versteuert werden müssen. Diese Regelung ist vom Bundesgesetzgeber nun wieder aufgehoben worden. Insoweit entfällt also die Steuererklärungspflicht.
Eintragung in Steuererklärung nicht erforderlich
Die Erklärungsformulare für 2023 sehen aber in Zeile 17 der Anlage SO die Abfrage des Bruttoentlastungsbetrags zur Dezember-Soforthilfe noch vor, da die Formulare zum Zeitpunkt der Gesetzesänderung bereits erstellt waren. Das Landesamt für Steuern weist daher darauf hin, dass Eintragungen in den genannten Feldern nicht erforderlich sind und, falls die Felder dennoch ausgefüllt werden sollten, keinen Einfluss auf die Höhe der Einkommensteuer haben.
Wer seine Steuererklärung elektronisch über „Mein ELSTER“ oder kommerzielle Software übermittelt, findet derzeit einen entsprechenden Hinweistext. Die elektronischen Formulare auf „Mein ELSTER“ (www.elster.de) werden ab dem 26. März 2024 aktualisiert und die Abfrage zur Dezember-Soforthilfe komplett entfernt.
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