Die Ordnungsbehörde informiert
Verkehrsberuhigter Bereich (Zeichen 325/326)
Innerhalb eines so beschilderten Bereiches gilt:
– Fußgänger/innen dürfen die Straße in ihrer ganzen Breite benutzen; Kinderspiele sind überall erlaubt.
– Der Fahrzeugverkehr muss Schrittgeschwindigkeit (lt. Rechtsprechung zwischen 4 und max. 15 km/h) einhalten → es gibt keinen gesetzlich festgelegten Wert!
– Der Fahrzeugführer/innen dürfen die Fußgänger weder gefährden noch behindern.
– Fußgänger/innen dürfen den Fahrzeugverkehr nicht unnötig behindern.
– Das Parken ist außerhalb der dafür gekennzeichneten Flächen unzulässig, ausgenommen zum Ein- oder Aussteigen bzw. zum Be- und Entladen.
Tempo-30-Zone (Zeichen 274.1 und 274.2)
Innerhalb eines so beschilderten Bereiches gilt:
– Es gilt Tempo 30 innerhalb des Zonenbereiches
– Am Anfang einer Zone mit zulässiger Höchstgeschwindigkeit ist Zeichen 274.1 so aufzustellen, dass es bereits auf ausreichende Entfernung vor dem Einfahren in den Bereich wahrgenommen werden kann.
– Das Zeichen 274.2 ist entbehrlich, wenn die Zone in eine Fußgängerzone (Zeichen 242.1), eine Fahrradstraße (Zeichen 244.1), eine Fahrradzone (Zeichen 244.3) oder in einen verkehrsberuhigten Bereich (Zeichen 325.1) übergeht. Stattdessen sind die entsprechenden Zeichen des Bereichs anzuordnen, in den eingefahren wird.
– Zusätzliche Zeichen, die eine Begründung für die Zonengeschwindigkeitsbeschränkung enthalten, sind unzulässig.
Im Interesse gerade unserer kleinsten Verkehrsteilnehmer sollte bitte jeder, der ein Kraftfahrzeug bewegt, dringend auf die Einhaltung dieser Regelungen, insbesondere der Einhaltung der Geschwindigkeiten, achten! Vielen Dank für Ihr Verständnis.
Verbandsgemeindeverwaltung Rheinauen
Der Beitrag steht unter Einhaltung der Bildrechte von Dritten zur freien Verfügung.