Gefährdung der Verkehrssicherheit durch Bäume und Sträucher
Der Stolz des Hobbygärtners kann für Verkehrsteilnehmer im wahrsten Sinne des Wortes „ins Auge gehen“, wenn die Äste in den öffentlichen Verkehrsraum wachsen und die Verkehrsteilnehmer behindern oder gefährden.
Aus diesem Grund ist es notwendig, dass die Pflanzen so zurückgeschnitten werden, dass keine Behinderungen oder Gefährdungen auftreten. Dies ist grundsätzlich dann der Fall, wenn über dem Gehweg eine lichte Höhe von min. 2,20 m (Radweg 2,50 m) und über der Fahrbahn eine lichte Höhe von min. 4,00 m eingehalten werden. Ansonsten sind die Pflanzen bis zur Grundstücksgrenze zurück zu schneiden. Die Pflanzen sind an Verkehrszeichen so zurückzuschneiden, dass diese nicht verdeckt werden. Bitte denken Sie daran, dass Verkehrszeichen besonders wichtig für die Verkehrssicherheit sind. Unter Umständen können z.B. bei negativen Vorfahrtszeichen, wie „Halt ! Vorfahrt gewähren“ Leben und Gesundheit der Verkehrsteilnehmer von der guten Sichtbarkeit abhängen.
Gem. § 27 Abs. 5 Landesstraßengesetz sind Eigentümer und Besitzer von Grundstücken verpflichtet den Überhang zu beseitigen. Für den Fall der Nichtbeachtung ist die Verwaltung berechtigt die Pflanzen auf Kosten des Verpflichteten zu beseitigen zu lassen.
Ihre Verbandsgemeindeverwaltung
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