Haushaltssatzung der Ortsgemeinde Neuhofen für das Haushaltsjahr 2023
I. Haushaltssatzung der Ortsgemeinde Neuhofen für das Haushaltsjahr 2023
vom 20.02.2023
Der Ortsgemeinderat hat aufgrund des § 95 Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz in der Fassung vom 31. Januar 1994 (GVBl. S. 153) in der derzeit gültigen Fassung folgende Haushaltssatzung beschlossen, die hiermit öffentlich bekannt gemacht wird:
§ 1
Ergebnis- und Finanzhaushalt
Festgesetzt werden
1. im Ergebnishaushalt
der Gesamtbetrag der Erträge auf 20.347.405 €
der Gesamtbetrag der Aufwendungen auf 14.728.620 €
der Jahresüberschuss auf 5.618.785 €
2. im Finanzhaushalt
der Saldo der ordentlichen Ein- und Auszahlungen auf 366.335 €
die Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf 9.088.930 €
die Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf 6.779.700 €
der Saldo der Ein- und Auszahlungen
aus Investitionstätigkeit 2.309.230 €
der Saldo der Ein- und Auszahlungen
aus Finanzierungstätigkeit -2.675.565 €
§ 2
Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite und Verpflichtungsermächtigungen
Es wird festgesetzt
a) der Gesamtbetrag der Kredite, deren Aufnahme
zur Finanzierung von Investitionen und
Investitionsförderungsmaßnahmen
erforderlich sind, auf 4.400.000,00 €
b) der Gesamtbetrag der Verpflichtungs-
ermächtigungen auf 515.000,00 €
c) der Gesamtbetrag um den sich die Verbindlich
keiten gegenüber der Verbandsgemeindekasse
erhöhen auf 0,00 €
§ 3
Steuersätze
Die Steuersätze für die Gemeindesteuern werden für das Haushaltsjahr wie folgt festgesetzt:
1. Grundsteuer
– Hebesatz für Grundsteuer A 345 %
(land- und forstwirtschaftliche Grundstücke)
– Hebesatz für Grundsteuer B 465 %
(sonst. Grundstücke)
2. Gewerbesteuer nach Ertrag 380 %
3. Die Hundesteuer beträgt für Hunde, die innerhalb
des Gemeindegebietes gehalten werden
- für den ersten Hund 60,00 €
- für den zweiten Hund 80,00 €
- für jeden weiteren Hund 100,00 €
- Zwingersteuer für den ersten Hund 28,00 €
- Zwingersteuer für den zweiten Hund 37,50 €
- Zwingersteuer für mehr als zwei Hunde 112,50 €
- gefährliche Hunde für den ersten Hund 120,00 €
- gefährliche Hunde für den zweiten Hund 160,00 €
- gefährliche Hunde für jeden weiteren Hund 200,00 €
4. Die Beiträge für Unterhaltung der Feld- und Waldwege
werden festgesetzt auf 12,78 €/ha
§ 4
Eigenkapital
Stand laut Bilanz zum 31.12.2021 30.164.944,00 €
Voraussichtlicher Stand zum 31.12.2022 34.814.584,00 €
Voraussichtlicher Stand zum 31.12.2023 40.433.369,00 €
§ 5
Über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen
Erhebliche über- und außerplanmäßige Aufwendungen oder Auszahlungen gemäß § 100 Abs. 1 S. 2 GemO liegen vor, wenn im Einzelfall mehr als
5.000 €
überschritten sind.
§ 6
Wertgrenze für Investitionen
Investitionen oberhalb der Wertgrenze von
5.000 €
sind einzeln im Teilfinanzhaushalt darzustellen.
§ 7
Bewilligung von Altersteilzeit für Beamte und Arbeitnehmer
Aufgrund des Tarifvertrages zur Regelung der Altersteilzeit befindet sich derzeit kein Beschäftigter in Altersteilzeit. Im Haushaltsjahr 2023 kann keine Altersteilzeit beantragt werden.
§ 8
Weitere Bestimmungen
Die Haushaltssatzung tritt zum 01.01.2023 in Kraft.
II.
Die Kreisverwaltung hat mit Schreiben vom 20.02.2023 festgestellt:
- Der Gesamtbetrag der Kredite für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen für das Haushaltsjahr 2023 wird in Höhe von 4.400.000 Euro genehmigt.
- Angesichts der Haushaltslage sind Konsolidierungsmaßnahmen dringlich zu treffen.
Die Haushaltssatzung liegt in der Zeit vom
06. März bis einschließlich 14. März 2023
während der allgemeinen Öffnungszeiten (Montag – Freitag von 08.00 bis 12.00 Uhr und Montag – Donnerstag von 14.00 – 16.00 Uhr) in der Verbandsgemeinde-verwaltung Rheinauen, Ludwigstraße 99 (Rathaus, Zimmer 2.11), zur allgemeinen Einsicht öffentlich aus.
III.
Es wird darauf hingewiesen, dass nach § 24 Abs. 6 GemO eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften beim Erlass dieser Satzung für deren Gültigkeit von Anfang an unbeachtlich ist, wenn diese nicht innerhalb eines Jahres nach der öffentlichen Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.
Neuhofen, den 20.02.2023
(Marohn)
Ortsbürgermeister