Amtliche Meldung

Haushaltssatzung der Ortsgemeinde Neuhofen für das Haushaltsjahr 2023

I. Haushaltssatzung der Ortsgemeinde Neuhofen für das Haushaltsjahr 2023
vom 20.02.2023

Der Ortsgemeinderat hat aufgrund des § 95 Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz in der Fassung vom 31. Januar 1994 (GVBl. S. 153) in der derzeit gültigen Fassung folgende Haushaltssatzung beschlossen, die hiermit öffentlich bekannt gemacht wird:

§ 1
Ergebnis- und Finanzhaushalt

Festgesetzt werden

1. im Ergebnishaushalt

der Gesamtbetrag der Erträge auf                                               20.347.405 €

der Gesamtbetrag der Aufwendungen auf                                 14.728.620 €

der Jahresüberschuss auf                                                                5.618.785 €

2. im Finanzhaushalt

der Saldo der ordentlichen Ein- und Auszahlungen auf                366.335 €

die Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf                             9.088.930 €

die Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf                            6.779.700 €

der Saldo der Ein- und Auszahlungen
aus Investitionstätigkeit                                                                   2.309.230 €

der Saldo der Ein- und Auszahlungen
aus Finanzierungstätigkeit                                                             -2.675.565 €


§ 2
Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite und Verpflichtungsermächtigungen

Es wird festgesetzt

a) der Gesamtbetrag der Kredite, deren Aufnahme
zur Finanzierung von Investitionen und
Investitionsförderungsmaßnahmen
erforderlich sind, auf                                                              4.400.000,00 €

b) der Gesamtbetrag der Verpflichtungs-
ermächtigungen auf                                                                  515.000,00 €

c) der Gesamtbetrag um den sich die Verbindlich
keiten gegenüber der Verbandsgemeindekasse
erhöhen auf                                                                                            0,00 €

§ 3
Steuersätze

Die Steuersätze für die Gemeindesteuern werden für das Haushaltsjahr wie folgt festgesetzt:

1. Grundsteuer

– Hebesatz für Grundsteuer A                                                              345 %
(land- und forstwirtschaftliche Grundstücke)

– Hebesatz für Grundsteuer B                                                              465 %
(sonst. Grundstücke)

2. Gewerbesteuer nach Ertrag                                                              380 %

3. Die Hundesteuer beträgt für Hunde, die innerhalb
des Gemeindegebietes gehalten werden

  • für den ersten Hund                                                                      60,00 €
  • für den zweiten Hund                                                                    80,00 €
  • für jeden weiteren Hund                                                             100,00 €
  • Zwingersteuer für den ersten Hund                                            28,00 €
  • Zwingersteuer für den zweiten Hund                                          37,50 €
  • Zwingersteuer für mehr als zwei Hunde                                   112,50 €
  • gefährliche Hunde für den ersten Hund                                   120,00 €
  • gefährliche Hunde für den zweiten Hund                                160,00 €
  • gefährliche Hunde für jeden weiteren Hund                            200,00 €

4. Die Beiträge für Unterhaltung der Feld- und Waldwege
     werden festgesetzt auf                                                                            12,78 €/ha

§ 4
Eigenkapital

Stand laut Bilanz zum 31.12.2021                                                          30.164.944,00 €
Voraussichtlicher Stand zum 31.12.2022                                              34.814.584,00 €
Voraussichtlicher Stand zum 31.12.2023                                              40.433.369,00 €

§ 5
Über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen

Erhebliche über- und außerplanmäßige Aufwendungen oder Auszahlungen gemäß § 100 Abs. 1 S. 2 GemO liegen vor, wenn im Einzelfall mehr als

5.000 €

überschritten sind.

§ 6
Wertgrenze für Investitionen

Investitionen oberhalb der Wertgrenze von

5.000 €

sind einzeln im Teilfinanzhaushalt darzustellen.

§ 7
Bewilligung von Altersteilzeit für Beamte und Arbeitnehmer

Aufgrund des Tarifvertrages zur Regelung der Altersteilzeit befindet sich derzeit kein Beschäftigter in Altersteilzeit. Im Haushaltsjahr 2023 kann keine Altersteilzeit beantragt werden.

§ 8
Weitere Bestimmungen

Die Haushaltssatzung tritt zum 01.01.2023 in Kraft.

II.

Die Kreisverwaltung hat mit Schreiben vom 20.02.2023 festgestellt:

  1. Der Gesamtbetrag der Kredite für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen für das Haushaltsjahr 2023 wird in Höhe von 4.400.000 Euro genehmigt.
  2. Angesichts der Haushaltslage sind Konsolidierungsmaßnahmen dringlich zu treffen.

Die Haushaltssatzung liegt in der Zeit vom

06. März bis einschließlich 14. März 2023

während der allgemeinen Öffnungszeiten (Montag – Freitag von 08.00 bis 12.00 Uhr und Montag – Donnerstag von 14.00 – 16.00 Uhr) in der Verbandsgemeinde-verwaltung Rheinauen, Ludwigstraße 99 (Rathaus, Zimmer 2.11), zur allgemeinen Einsicht öffentlich aus.

III.

Es wird darauf hingewiesen, dass nach § 24 Abs. 6 GemO eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften beim Erlass dieser Satzung für deren Gültigkeit von Anfang an unbeachtlich ist, wenn diese nicht innerhalb eines Jahres nach der öffentlichen Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.

Neuhofen, den 20.02.2023

(Marohn)
Ortsbürgermeister

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