Amtliche Meldung

Ortsübliche Bekanntmachung über die öffentliche Bekanntgabe der Bestimmung und Abmarkung von Flurstücksgrenzen in der Gemeinde Altrip    

In der Gemarkung Altrip, Flurstücke 1030/1, 1032/2, 1032/3 und 1032/4
wurden die Flurstücksgrenzen aus Anlass einer Liegenschaftsvermessung auf Antrag bestimmt und abgemarkt.

Über diese Maßnahmen wurde am 13.03.2023 eine Niederschrift (Grenzniederschrift) angefertigt.

Gemäß § 17 Abs. 3 Satz 1 des Landesgesetzes über das amtliche Vermessungswesen (LGVerm) vom 20. Dezember 2000 (GVBl. S. 572, BS 219-1), in der jeweils geltenden Fassung, werden den Eigentümerinnen, Eigentümern und Erbbauberechtigten der Flurstücke die in der Grenzniederschrift näher bezeichneten Maßnahmen öffentlich bekannt gegeben. Der verfügende Teil der Grenzniederschrift hat folgenden Wortlaut:

“ Die bestehenden, bereits festgestellten Flurstücksgrenzen und einzelne Grenzpunkte einer bereits festgestellten Flurstücksgrenze werden entsprechend dem Ergebnis der Grenzermittlung, wie in der Skizze dargestellt, wiederhergestellt.

Die Grenzpunkte werden auf der Grundlage der vorstehenden Entscheidung, wie in der Skizze dargestellt, abgemarkt.“

Die Grenzniederschrift ist in der Zeit vom 17.03.2023 bis 04.04.2023 bei der öffentlichen Vermessungsstelle, ÖbVI Hubertus Häfele in Speyer, Zum Weidentor 19 ausgelegt und kann während der Öffnungszeiten ( Montag bis Freitag jeweils in der Zeit von 8 bis 16 Uhr) eingesehen werden. Um telefonische Terminvereinbarung wird gebeten. Tel. 06232 620909

Die Verwaltungsentscheidung gilt nach § 1 Abs. 1 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes (LVwVfG) vom 23. Dezember 1976 (GVBl. S. 308, BS 2010-3) in Verbindung mit § 41 Abs. 4 Satz 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) vom 23. Januar 2003 (BGBl. I 2003, 102; FNA 201-6), in den jeweils geltenden Fassungen, nach Ablauf von zwei Wochen nach dieser ortsüblichen Bekanntmachung als bekannt gegeben.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen die genannte Verwaltungsentscheidung kann innerhalb eines Monats nach der Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist bei der öffentlichen Vermessungsstelle (Bezeichnung und Anschrift nachfolgend) schriftlich oder zur Niederschrift einzulegen.

Öffentliche Vermessungsstelle:
Hubertus Häfele, Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur
Zum Weidentor 19
67346  Speyer

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