Amtliche Meldung

Ortsübliche Bekanntmachung über die öffentliche Bekanntgabe der Bestimmung und Abmarkung von Flurstücksgrenzen in der Gemeinde Otterstadt

In der Gemarkung Otterstadt, Flur 0, Flurstücke 181, 231, 230, 232, 240/3 und 2056/7 wurden die Flurstücksgrenzen aus Anlass einer Liegenschaftsvermessung auf Antrag bestimmt und abgemarkt.
Über diese Maßnahmen wurde am 25.10.2023 eine Niederschrift  (Grenzniederschrift) angefertigt.

Gemäß § 17 Abs. 3 Satz 1 des Landesgesetzes über das amtliche Vermessungswesen (LGVerm) vom 20. Dezember 2000 (GVBl. S. 572, BS 219-1), in der jeweils geltenden Fassung, werden den Eigentümerinnen, Eigentümern und Erbbauberechtigten der Flurstücke die in der Grenzniederschrift näher bezeichneten Maßnahmen öffentlich bekannt gegeben. Der verfügende Teil der Grenzniederschrift hat folgenden Wortlaut:
„Die neuen Flurstücksgrenzen werden entsprechend dem Ergebnis der Grenzermittlung, wie in der Skizze dargestellt, festgestellt. Die bestehenden, bereits festgestellten Flurstücksgrenzen und einzelne Grenzpunkte einer bereits festgestellten Flurstücksgrenze werden entsprechend dem Ergebnis der Grenzermittlung, wie in der Skizze dargestellt, wiederhergestellt.
Die Grenzpunkte werden auf der Grundlage der vorstehenden Entscheidung, wie in der Skizze dargestellt, abgemarkt.“

Die Grenzniederschrift ist in der Zeit vom 27.10.2023 bis 11.12.2023 bei der öffentlichen Vermessungsstelle, ÖbVI Hubertus Häfele in Speyer, Zum Weidentor 19 ausgelegt und kann während der Öffnungszeiten ( Montag bis Freitag jeweils in der Zeit von 8 bis 16 Uhr) eingesehen werden. Um telefonische Terminvereinbarung wird gebeten. Tel. 06232 620909

Die Verwaltungsentscheidung gilt nach § 1 Abs. 1 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes (LVwVfG) vom 23. Dezember 1976 (GVBl. S. 308, BS 2010-3) in Verbindung mit § 41 Abs. 4 Satz 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) vom 23. Januar
01/2023 Verm.Vordr. LKE16 2003 (BGBl. I 2003, 102; FNA 201-6), in den jeweils geltenden Fassungen, nach Ablauf von zwei Wochen nach dieser ortsüblichen Bekanntmachung als bekannt gegeben.

Der Inhalt der öffentlichen Bekanntgabe und die Grenzniederschrift können auch im Internet unter www.vermessung-haefele.de eingesehen werden.

Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die in der Grenzniederschrift enthaltenen Entscheidungen kann innerhalb eines Monats nach der öffentlichen Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch kann

1. in elektronischer Form nach § 3a Abs. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes

oder

2. schriftlich oder zur Niederschrift bei ÖbVI H. Häfele, Zum Weidentor 19, 67346 Speyer, Tel. 06232 620909

erhoben werden.

Nähere Informationen zur formgebundenen elektronischen Kommunikation mit
ÖbVI H. Häfele finden Sie unter www.vermessung-haefele.de.

Öffentliche Vermessungsstelle:
Hubertus Häfele, Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur
Zum Weidentor 19
67346 Speyer

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