Ortsübliche Bekanntmachung über die öffentliche Bekanntgabe der Bestimmung und Abmarkung von Flurstücksgrenzen in der Verbandesgemeinde Rheinauen
In der Gemarkung Neuhofen, Flur 0, Flurstück 3241 wurden die Flurstücksgrenzen aus Anlass einer Liegenschaftsvermessung – die Feststellung der neuen Flurstücksgrenzen nach Anzeige der Eigentümerin und des Eigentümers – bestimmt und abgemarkt.
Über diese Maßnahmen wurde am 23. Mai. 2023, 16:45 Uhr eine Niederschrift (Grenzniederschrift) angefertigt.
Gemäß § 17 Abs. 3 Satz 1 des Landesgesetzes über das amtliche Vermessungswesen (LGVerm) vom 20. Dezember 2000 (GVBl. S. 572, BS 2019-1), in der jeweils geltenden Fassung, werden den Eigentümerinnen, Eigentümern und Erbbauberechtigten des Flurstückes 3241 gegen die Nachbarflurstücke 3233/3, 3239, 3240, 3242/5 die in der Grenzniederschrift näher bezeichneten Maßnahmen öffentlich bekannt gegeben. Der verfügende Teil der Grenzniederschrift hat folgenden Wortlaut:
Die neuen Flurstücksgrenzen werden entsprechend dem Ergebnis der Grenzermittlung, wie in der Skizze dargestellt, festgestellt.
Die bestehende, bereits festgestellte Flurstücksgrenze und einzelne Grenzpunkte
einer bereits festgestellten Flurstücksgrenze werden entsprechend dem Ergebnis der Grenzermittlung, wie in der Skizze dargestellt, wiederhergestellt.
Die Grenzpunkte werden auf der Grundlage der vorstehenden Entscheidung, wie in der Skizze dargestellt, abgemarkt.
Die Grenzniederschrift ist in der Zeit vom 17.06.2023 bis 19.07.2023 beim Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur, Dipl.-Ing. P. Schmitt, Bahnhofstraße 49, 67346 Speye ausgelegt und kann während der Öffnungszeiten (Montags bis Donnerstags von 08.00 bis 16.00 Uhr, Freitags von 08.00 bis 12.00 Uhr) oder nach telefonischer Vereinbarung eingesehen werden.
Die Verwaltungsentscheidung gilt nach § 1 Abs. 1 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes (LVwVfG) vom 23. Dezember 1976 (GVBl. S. 308, BS 2010-3) in Verbindung mit § 41 Abs. 4 Satz 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) vom 23. Januar 2003 (BGBl. I 2003, 102; FNA 201-6), in den jeweils geltenden Fassungen, nach Ablauf von zwei Wochen nach dieser ortsüblichen Bekanntmachung als bekannt gegeben.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die in der Grenzniederschrift enthaltenen Entscheidungen kann innerhalb eines Monats nach der öffentlichen Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch kann schriftlich oder zur Niederschrift beim Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur, Dipl.-Ing. P. Schmitt, Bahnhofstraße 49, 67346 Speyer erhoben werden.
gez. Dipl.-Ing. P. Schmitt
Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur als öffentliche Vermessungsstelle