Satzung über die Festsetzung einer Veränderungssperre gem. §§ 14 ff BauGB für den Geltungsbereich des Bebauungsplanes „Zentraler Ortskern“ der Ortsgemeinde Neuhofen
Vorbemerkungen:
Mit der Aufstellung des Bebauungsplanes beabsichtigt die Gemeinde für ein weiteres Gebiet die bestandsorientierte, planerische und rechtliche Grundlage für die Sicherung der bestehenden, schützenswerten Situation und den Erhalt des Ortsbildes im zentralen Bereich von Neuhofen zu schaffen, sowie verträgliche Erweiterungsmöglichkeiten zu ermöglichen.
Aufgrund der gesetzlichen Ermächtigung
- Der §§ 14 und 16 Baugesetzbuch (BauGB) in der derzeit gültigen Fassung
- Der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz in der derzeit gültigen Fassung
wird gemäß Beschluss des Ortsgemeinderates Neuhofen vom 09.05.2023 folgende Satzung über die Festsetzung der Veränderungssperre für die Ortsgemeinde Neuhofen erlassen.
§ 1 Geltungsbereich
Der Ortsgemeinderat Neuhofen hat in seiner Sitzung am 09.05.2023 die Aufstellung des Bebauungsplanes „Zentraler Ortskern“ beschlossen. Der räumliche Geltungsbereich der Veränderungssperre entspricht dem Geltungsbereich des Bebauungsplanes. Der Bereich ergibt sich aus dem beigefügten Lageplan, der Bestandteil dieser Satzung ist.
Zur Sicherung der Planung für den genannten Bereich wird hiermit eine Veränderungssperre erlassen.
§ 2 Rechtswirkung
1) Eine Veränderungssperre hat gemäß § 14 Abs. 1 BauGB den Inhalt, dass im zuvor genannten Geltungsbereich
- Bauvorhaben im Sinne des § 29 BauGB nicht durchgeführt oder
- Baulichen Anlagen nicht beseitigt werden dürfen,
- Erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen, deren Veränderungen nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig sind, nicht durchgeführt werden dürfen.
(Vorhaben im Sinne des § 39 BauGB sind: Vorhaben, die die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von baulichen Anlagen zum Inhalt haben und Aufschüttungen und Abgrabungen größeren Umfangs sowie Ausschachtungen und Ablagerungen einschließlich Lagerstätten).
2) Wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen, kann von der Veränderungssperre eine Ausnahme zugelassen werden. Die Entscheidung über die Ausnahmen trifft die Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde (§ 14 Abs. 2 BauGB).
3) Vorhaben, die vor Inkrafttreten der Veränderungssperre baurechtlich genehmigt worden sind, Vorhaben, von denen die Gemeinde nach Maßgaben des Bauordnungsrechts Kenntnis erlangt hat und mit deren Ausführung vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre hätte begonnen werden dürfen, sowie Unterhaltungsarbeiten und Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung werden von der Veränderungssperre nicht berührt (§ 14 Abs. 3 BauGB).
§ 3 Inkrafttreten und Außerkrafttreten
Die Veränderungssperre tritt am Tag nach der öffentlichen Bekanntgabe (Erscheinungstag Amtsblatt: 09.06.2023) in Kraft.
Gemäß § 17 Abs. 1 BauGB tritt sie nach Ablauf von zwei Jahren außer Kraft. Sie tritt in jedem Fall außer Kraft, sobald und soweit die Bauleitplanung für den o.g. Geltungsbereich rechtsverbindlich abgeschlossen ist.
Anlage:
Geltungsbereich des Bebauungsplanes „Zentraler Ortskern“ der Ortsgemeinde Neuhofen
Neuhofen, 31.05.2023
Ortsgemeinde Neuhofen
gez. Marohn
Ortsbürgermeister
Geltendmachung von Verfahrensmängeln
Es wird darauf hingewiesen, dass nach § 34 Abs. 6 Gemeindeordnung eine Verletzung der Bestimmungen über Verfahrens- oder Formvorschriften der GemO unbeachtlich ist, wenn sie nicht innerhalb eines Jahren nach der öffentlichen Bekanntmachung dieser Satzung schriftlich unter Bezeichnung der Tatsachen, die eine solche Rechtsverletzung begründen können, gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung geltend gemacht worden ist.
Ferner weisen wir aufgrund der gesetzlichen Vorgaben gem. § 215 Abs. 1 BauGB darauf hin, dass
- Eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1-3 beachtliche Verletzung der bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften
- Eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 baurechtliche Verletzungen der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes und
- Nach § 214 Abs. 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorganges, unbeachtlich werden, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung schriftlich gegenüber der Verbandsgemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründeten Sachverhaltes geltend gemacht worden sind. Satz 1 gilt entsprechend wenn Fehler nach § 214 Abs. 2a beachtlich sind.
Die vorstehende Satzung wird hiermit gemäß § 12 Abs. 2 Satz 1 BauGB öffentlich bekannt gemacht. Die Satzung liegt bei der Verbandsgemeindeverwaltung Rheinauen, Fachbereich 4 / Bauverwaltung, Ludwigstraße 99, 67165 Waldsee, während der üblichen Öffnungszeiten (Mo bis Fr 08:00 bis 12:00 und Mo bis Do 14:00 bis 16:00 Uhr) öffentlich zur Einsichtnahme aus.
Auf die Vorschriften des § 18 Abs. 2 Satz 2 und 3 BauGB über die Entschädigung sowie über die Fälligkeit und das Erlöschen entsprechender Entschädigungsansprüche wird hingewiesen.
Waldsee, 31.05.2023
Verbandsgemeinde Rheinauen
gez. Fassott
Bürgermeister
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