Amtliche Meldung

Schwerpunktkontrolle von geparkten Kraftfahrzeuganhängern durch die Ordnungsbehörde

Die Verkehrsüberwachung der Ordnungsbehörde hat im Januar in den Ortsgemeinden eine Schwerpunktkontrolle „Kraftfahrzeuganhänger“ durchgeführt.

Gemäß § 12 Straßenverkehrsordnung (StVO) dürfen Kraftfahrzeuganhänger ohne Zugfahrzeug nicht länger als zwei Wochen im öffentlichen Verkehrsraum geparkt werden. Nach Ablauf dieser Frist muss ein Kraftfahrzeuganhänger zweckbestimmt bewegt werden. Den Anhänger lediglich kurz zu bewegen reicht nicht aus.

Insgesamt wurden 124 Anhänger vornotiert. Es mussten 23 Verwarnungen erteilt werden.

Bitte nutzen Sie zum Abstellen von Kraftfahrzeuganhängern nach Möglichkeit private Abstellflächen.

Ihre Ordnungsbehörde

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