Amtliche Meldung

Vollzug des Baugesetzbuches; Ortsgemeinde Neuhofen, Bebauungsplan „IM HORST – 1. TEILABSCHNITT, 1.ÄNDERUNG“

Hier:

  • Aufstellungsbeschluss gemäß § 2 Abs. 1 BauGB
  • Annahme des Planentwurfs gem. § 3 Abs. 2 BauGB
  • Öffentliche Auslegung des Planentwurfs und Beteiligung der Behörden und Träger öffentlicher Belange gemäß § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 BauGB

Der Ortsgemeinderat Neuhofen hat in seiner Sitzung am 27.06.2023 die Aufstellung des Bebauungsplans „Im Horst – 1. Teilabschnitt – 1. Änderung“ gemäß § 2 Abs. 1 BauGB beschlossen. Zudem wurde der Planentwurf angenommen und die Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 2 und der Behörden und Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 2 BauGB beschlossen.

Ziele und Zwecke der Planung:
Die Firma ALDI betreibt auf dem Flurstück 4195/1, Industriestraße 10, einen Einzelhandelsmarkt. Der Markt entspricht aufgrund seiner Nutzungszeit von mittlerweile fast 20 Jahren und der in dieser Zeit eingetretenen Veränderungen im Handel, aber auch bei den Ansprüchen der Kunden, nicht mehr den aktuellen Anforderungen an einen zeitgemäßen Lebensmittelmarkt.

Daher strebt die Fa. ALDI im Rahmen der allgemeinen Erneuerung ihrer Filialen an, auch die Filiale in Neuhofen zu modernisieren. Hierbei soll der bestehende Markt durch einen Anbau um 236 m² von derzeit 860 m² Verkaufsfläche (VK) auf zukünftig 1.096 m² Verkaufsfläche in Richtung Westen und Osten erweitert werden. Zielsetzung des Vorhabenträgers ist es, den vorhandenen Lebensmittelmarkt an die betrieblichen Anforderungen sowie an die veränderten Anforderungen der Kunden anzupassen.

Die Planung dient damit der Sicherung der wirtschaftlichen Grundlagen für den vorhandenen Betrieb. Das Planungsvorhaben der Fa. ALDI widerspricht jedoch den Festsetzungen des rechtskräftigen Bebauungsplans „Im Horst – 1. Teilabschnitt“ aus dem Jahr 2005, insbesondere in Hinblick auf die maximal zulässige Grundfläche, die überbaubare Grundstücksfläche und die maximal zulässige Verkaufsfläche. Für die geplante Erweiterung wird daher eine Änderung des Bebauungsplanes erforderlich. Aus Sicht der Ortsgemeinde Neuhofen bleibt der Einzelhandelsmarkt auch nach der absehbaren Errichtung eines Vollsortimentmarktes im Innerortsbereich ein wesentlicher Bestandteil des örtlichen Nahversorgungsangebots.

Die Schaffung einer planungsrechtlichen Grundlage für eine bestandssichernde Entwicklung des Standorts ist daher aus Sicht der Ortsgemeinde zur Sicherung und langfristigen Gewährleistung einer ausreichenden und umfassenden örtlichen Nahversorgung geboten. Planerische Zielsetzung für die Änderung des Bebauungsplanes ist somit im Rahmen der übergeordneten Zielsetzung einer langfristigen Sicherung der örtlichen Nahversorgung in Neuhofen insbesondere eine planungsrechtliche Absicherung der geplanten Erweiterung eines bestehenden Einzelhandelsmarkts.

Verfahren:
Die Änderung des derzeit rechtskräftigen Bebauungsplans soll gemäß § 13a BauGB im beschleunigten Verfahren aufgestellt werden. Gemäß § 13a ist die Anwendbarkeit des beschleunigten Verfahrens daran gebunden, dass durch den Bebauungsplan nicht die Zulässigkeit von Vorhaben begründet werden darf, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen.

Gemäß Anlage 1 „Liste UVP-pflichtige Vorhaben” zum UVPG, Punkt 18.8 in Verbindung mit Punkt 18.6, ist zum Bau eines großflächigen Einzelhandelsbetriebes im Sinne des § 11 Absatz 3 Satz 1 der Baunutzungsverordnung mit einer zulässigen Geschossfläche von 1.200 m² bis weniger als 5.000 m², eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls gemäß § 3c Satz 1 UVPG durchzuführen. Eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls zeigt aufgrund einer überschlägigen Prüfung unter Berücksichtigung der in der Anlage 2 zum Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz (UVPG) aufgeführten Kriterien, dass durch das Vorhaben keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen zu erwarten sind. Durch den Bebauungsplan wird somit kein UVP-pflichtiges Vorhaben zugelassen.

Weiterhin liegen keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der Erhaltungsziele und der Schutzzwecke der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung und der Europäischen Vogelschutzgebiete vor. Ebenfalls bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind. Da das Vorhaben der Nachverdichtung im Innenbereich dient, kann somit für den Bebauungsplan das beschleunigte Verfahren gemäß § 13a BauGB zur Anwendung kommen. Der Schwellenwert der zulässigen Versiegelung von 20.000 m² wird deutlich unterschritten.

Entsprechend den Bestimmungen des § 13a BauGB wird auf eine frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden sowie auf die Durchführung einer förmlichen Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB verzichtet. Ungeachtet dessen sind die maßgebenden Umweltbelange erfasst und in die Abwägung eingestellt.

Geltungsbereich:
Der Geltungsbereich des Bebauungsplans umfasst das Flurstück 4195/1 vollständig.
Der Geltungsbereich wird begrenzt:

–        im Norden: durch die südliche Grenze des Flurstück 4205,
–        im Osten:    durch die westliche Grenze der Industriestraße (Flurstücks-Nr. 3969/3),
–        im Süden:   durch die nördliche Grenze des Flurstücks 4194,
–        im Westen:  durch die östliche Grenze des Wirtschaftsweges (Flurstücks-Nr. 4244/3).

Die Abgrenzung des Geltungsbereiches ergibt sich abschließend aus dem beigefügten Lageplan, der Bestandteil dieses Beschlusses ist.

Abbildung: Geltungsbereich des Bebauungsplanes „Im Horst – 1. Teilabschnitt – 1. Änderung“ (ohne Maßstab).

Der Entwurf des Bebauungsplanes kann vom

14.08.2023 bis einschließlich 15.09.2023 (Veröffentlichungsfrist)

auf der Homepage der Verbandsgemeinde Rheinauen unter https://www.vg-rheinauen.de/leben-in-der-vg/bauen-wohnen/bauleitplaene-offenlage/eingesehen werden. Die Bekanntmachung finden Sie ebenso auf der Homepage unter www.vg-rheinauen.de.

Alle Unterlagen werden zudem in diesem Zeitraum auch bei der Verbandsgemeindeverwaltung Rheinauen, Fachbereich 4 – Natürliche Lebensgrundlagen und Bauen, Ludwigstraße 99, 67165 Waldsee, während der üblichen Dienststunden (Montag – Freitag 8.00 bis 12.00 Uhr und Montag – Donnerstag 14.00 bis 16.00 Uhr) oder nach telefonischer Vereinbarung öffentlich ausgelegt.

Folgende Arten umweltbezogener Informationen sind verfügbar und Bestandteil der im Internet veröffentlichten bzw. bei der Verbandsgemeinde Rheinauen ausgelegten Unterlagen:

  • Überschlägige Prüfung der Umweltauswirkungen (Vorprüfung des Einzelfalls gemäß § 7UVPG), Stand Mai 2023

Es wird darauf hingewiesen,

  1. dass Stellungnahmen während der Dauer der Veröffentlichungsfrist abgegeben werden können,
  2. dass Stellungnahmen elektronisch übermittelt werden sollen, bei Bedarf aber auch auf anderem Weg abgegeben werden können (schriftlich oder mündlich zur Niederschrift),
  3. dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan unberücksichtigt bleiben können.

 

Neuhofen, 26.07.2023

gez. Ralf Marohn
Ortsbürgermeister

 

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