Wann ist Rasenmähen erlaubt und wann nicht?
Häufig beschweren sich Bürgerinnen und Bürger über Lärmbelästigungen. Meist genannte Ursache war dabei der Lärm von Rasenmähern, die auch während der Mittagspause und abends oder auch an Sonntagen betrieben worden sind. Aus diesem Grund möchten wir Sie über die Zeiten informieren, wann das Rasenmähen erlaubt ist und wann nicht.
Die Regelung findet sich im Landesimmissionsschutzgesetz und konkret in § 8. Danach dürfen in Rheinland-Pfalz Geräte und Maschinen, wie beispielsweise Rasenmäher, in Gebieten die dem Wohnen dienen an Werktagen in der Zeit von 13 bis 15 Uhr und von 20 bis 7 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen ganztägig nicht betrieben werden. Besonders lärmintensive Gartengeräte wie Freischneider, Grastrimmer, Graskantenschneider, Laubbläser und Laubsammler dürfen darüber hinaus an Werktagen auch in der Zeit von 7 bis 9 Uhr und von 17 bis 20 Uhr nicht betrieben werden.
Für die gewerbliche Nutzung gibt es ebenfalls Einschränkungen zur Mittagszeit. Diese müssen die besonderen Ruhezeiten für besonders lärmintensive Gartengeräte ebenfalls einhalten, dürfen aber nicht lärmintensive Arbeiten weiterführen.
Entsprechende Verstöße stellen nach dem Gesetz eine Ordnungswidrigkeit dar. Dabei handelt ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 8 während einer Ruhezeit ein dort genanntes Gerät oder eine dort genannte Maschine betreibt. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden. Bei Störungen empfiehlt es sich jedoch, zunächst mit dem Verursacher zu sprechen und ihn zu bitten, die gesetzlichen Betriebszeiten einzuhalten. Sollte die persönliche Ansprache zu keiner Verbesserung der Situation führen, können die betroffenen Personen eine Anzeige bei der Ordnungsbehörde erstatten.
Ihre Ordnungsbehörde
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