Zweckvereinbarung zwischen der Stadt Speyer (Eigenbetrieb EntsorgungsBetriebe Speyer) und der Verbandsgemeinde Rheinauen
Die Stadt Speyer (Eigenbetrieb EntsorgungsBetriebe Speyer) und die Verbandsgemeinde Rheinauen haben am 16.11.2022 die „Zweckvereinbarung über die Mitnutzung der Kläranlage Speyer“ geschlossen.
Dieser Zweckvereinbarung gingen zustimmende Beschlüsse des Stadtrates der Stadt Speyer vom 21.07.2022 sowie des Verbandsgemeinderates der Verbandsgemeinde Rheinauen vom 05.07.2022 voraus.
Die Zweckvereinbarung wurde in der folgenden Fassung von der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion genehmigt.
ZWECKVEREINBARUNG
zwischen der Stadt Speyer (Eigenbetrieb EntsorgungsBetriebe Speyer), Maximilianstraße 100, 67346 Speyer, vertreten durch die Oberbürgermeisterin Stefanie Seiler
und
der Verbandsgemeinde Rheinauen, Ludwigstraße 99, 67165 Waldsee, vertreten durch den Bürgermeister Patrick Fassott,
über die Mitnutzung der Kläranlage Speyer
Präambel
Gemäß § 56 Satz 1 Wasserhaushaltsgesetz vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), zuletzt geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 20. Juli 2022 (BGBl. I S. 1237) (WHG) obliegt die Abwasserbeseitigungspflicht den nach Landesrecht hierzu verpflichteten juristischen Personen des öffentlichen Rechts. Dies sind nach § 57 Abs. 1 Landeswassergesetz vom 14. Juli 2015 (GVBl. S 127), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 08.04.2022 (GVBl. S. 118) (im Folgenden kurz: LWG) die kreisfreien Städte, verbandsfreien Gemeinden und Verbandsgemeinden, welche die Abwasserbeseitigung als pflichtige Selbstverwaltungsaufgabe wahrnehmen. Der Stadt Speyer (im Folgenden kurz: Stadt) und der Verbandsgemeinde Rheinauen (im Folgenden kurz: Verbandsgemeinde) obliegt daher nach § 57 Abs. 1 LWG die Abwasserbeseitigung als pflichtige Selbstverwaltungsaufgabe. Gemäß § 67 Abs. 1 Nr. 6 Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz vom 31. Januar 1994 (GVBl. S 153), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27.01.2022 (GVBl. S. 21) (GemO) nimmt die Verbandsgemeinde anstelle der Ortsgemeinden die Selbstverwaltungsaufgabe der Abwasserbeseitigung wahr.
Die kreisfreien Städte, verbandsfreien Gemeinden und Verbandsgemeinden können sich gemäß § 57 Abs. 3 LWG nach den Voraussetzungen des Landesgesetzes über die kommunale Zusammenarbeit (im Folgenden kurz: KomZG) für eine gemeinsame Aufgabenerfüllung zusammenschließen.
Gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 des Landesgesetzes über die kommunale Zusammenarbeit in Rheinland-Pfalz vom 22.12.1982 (GVBI. Seite 476), zuletzt geändert durch Artikel 14 des Gesetzes vom 02.03.2017 (GVBl. S. 21) (KomZG) können kommunale Gebietskörperschaften – zu denen gemäß § 64 Abs. 1 Satz 1 GemO auch Verbandsgemeinden gehören – Aufgaben, zu deren Erfüllung sie berechtigt oder verpflichtet sind, gemeinsam wahrnehmen. Als eine Form der Zusammenarbeit ohne Bildung einer gemeinsamen Organisation nennt § 1 Abs. 1 Satz 3 KomZG den Abschluss von Zweckvereinbarungen, wobei Gegenstand einer solchen Vereinbarung sein kann, dass einer der Beteiligten Aufgaben zugleich für die übrigen Beteiligten übernimmt oder diesen das Recht zur Mitbenutzung einer von ihm unterhaltenen Einrichtung einräumt. § 12 Abs. 1 Satz 3 KomZG bestimmt, dass die Erfüllung der Aufgaben durch den beauftragten Beteiligten in der Zweckvereinbarung auf sachlich begrenzte Aufgabenteile oder auf Gebietsteile beschränkt werden kann. Danach ist es also zum einen möglich, nicht die gesamte Abwasserbeseitigung auf die Stadt zu übertragen, sondern nur die Abwasserreinigung als technisch wirtschaftlich selbständige Betriebseinheit. Zum anderen kann eine Verbandsgemeinde, die Abwasserbehandlung auch beschränkt für das Gebiet einzelner zu ihrem Verbandsgebiet gehörender Ortsgemeinden auf die Stadt übertragen.
Die Abwasserreinigung in der Stadt erfolgt durch die Kläranlage Speyer. Zur optimalen Nutzung der Kläranlage Speyer möchten die Parteien der Zweckvereinbarung die Stadt und die Verbandsgemeinde, die in dem Gebiet der Ortsgemeinden Waldsee und Otterstadt (im Folgenden kurz: Ortsgemeinden) anfallenden Abwässer nach Maßgabe dieser Zweckvereinbarung in die Kläranlage Speyer einleiten. Aufgrund der §§ 12 und 13 KomZG wird folgende Zweckvereinbarung geschlossen
I. Gegenstand der Zweckvereinbarung
§ 1
Die Verbandsgemeinde leitet das in dem Gebiet der Ortsgemeinden anfallende Abwasser nach Maßgabe dieser Zweckvereinbarung in die Kläranlage Speyer ein. Die Stadt übernimmt die Klärung der gesamten Abwässer der Ortsgemeinden zur Klärung im technisch wirtschaftlich selbständigen Betriebszweig Kläranlage der Stadt. Die Stadt gestattet somit der Verbandsgemeinde die Mitnutzung der Kläranlage Speyer und übernimmt insoweit die gesetzliche Aufgabe zur Abwasserreinigung von der Verbandsgemeinde für die Ortsgemeinden im Ganzen.
§ 2
Die Verbandsgemeinde regelt die Erfassung und Ableitung des Abwassers für ihre Anschlussberechtigten durch eine Satzung. Die Bestimmungen dieser Satzung haben den von der jeweils gültigen Entwässerungssatzung der Stadt Speyer und den im folgenden Zweckvereinbarungsabschnitt (§ 3 bis § 6) gestellten Anforderungen hinsichtlich der Menge und Beschaffenheit des Abwassers voll zu entsprechen.
II. Menge, Art und Beschaffenheit des einzuleitenden Abwassers
§ 3
(1) Die Verbandsgemeinde ist berechtigt, nach Maßgabe dieser Zweckvereinbarung, das in dem Gebiet der Ortsgemeinden anfallende Abwasser zur Kläranlage Speyer zu leiten.
(2) Der Höchstzufluss des Abwassers darf 100 l/sec im Mittelwert einer Stunde nicht überschreiten.
(3) Die Verbandsgemeinde wird durch entsprechende bauliche Anlagen dafür sorgen, dass der Höchstzufluss von 100 I/sec im Mittelwert einer Stunde nicht überschritten und der CSB- und der BSB-5-Wert von kommunalen Abwasser eingehalten wird.
(4) Die Stadt ist verpflichtet, das Abwasser der Verbandsgemeinde anzunehmen und im Zuge der städtischen Abwasserbeseitigung in ihrer Kläranlage gemäß den geltenden Vorschriften und behördlichen Anordnungen zu klären.
§ 4
(1) Für die Begrenzung des Benutzungsrechtes über die Einleitung von Abwasser gelten im Verhältnis zwischen der Stadt und der Verbandsgemeinde dieselben Bestimmungen wie zwischen der Stadt und ihren Bürgern gemäß der jeweils rechtlich gültigen Entwässerungssatzung der Stadt.
(2) Die Verbandsgemeinde zeigt den Anschluss neuer abwasserbelastender gewerblicher oder industrieller Betriebe und neuer Wohngebiete an ihr Abwassernetz gegenüber der Stadt an. Ändert sich die Art und Menge des eingeleiteten Abwassers, hat die Verbandsgemeinde dies der Stadt unverzüglich nach Kenntnisnahme schriftlich mitzuteilen. Die Stadt kann in diesem Falle auf Kosten der Verbandsgemeinde den Nachweis verlangen, dass das Abwasser unschädlich ist.
(3) Reichen die vorhandenen Abwasseranlagen der Stadt für die Aufnahme und die Reinigung des veränderten Abwassers (§ 4 Abs. 2) nicht aus, so kann die Stadt die Aufnahme dieses Abwassers versagen, es sei denn, der Anschlussberechtigte trägt die Kosten für die Erweiterung der Abwasseranlage und die Erweiterung ist technisch und rechtlich möglich.
§ 5
(1) Die Verbandsgemeinde hat die Stadt unverzüglich davon zu unterrichten, wenn durch Störungen an technischen Anlagen, durch Unachtsamkeit oder auf sonstige Weise gefährliche oder schädliche Stoffe in die Abwasseranlage gelangen.
(2) Besteht ein begründeter Verdacht, dass in den Abwässern Stoffe mitgeführt werden, deren Aufnahme in das Abwassernetz verboten ist, so kann die Stadt auch im Abwassernetz der Verbandsgemeinde jederzeit einmalig oder in periodischen Abständen Abwasseruntersuchungen vornehmen lassen.
(3) Bestätigt sich der Verdacht, hat die Verbandsgemeinde die Kosten der Probeentnahme nach Abs. 2 und der Untersuchung zu tragen. Darüber hinaus hat die Verbandsgemeinde alle weiteren Mehrkosten zu tragen, die der Stadt durch die Einleitung der gefährlichen oder schädlichen Stoffe entstehen, insbesondere die Kosten der Klärung des Wassers.
§ 6
Die Verbandsgemeinde wird die Bestimmungen der allgemeinen Entwässerungssatzung der Stadt über die Begrenzung des Benutzungsrechts in der jeweils gültigen Fassung in ihrer Satzung über die Grundstücksentwässerung aufnehmen. Die aktuellste Version kann über das Internet-Portal der Stadt Speyer bezogen werden. Auf Verlangen wird die Stadt der Verbandsgemeinde eine schriftliche Ausfertigung der Entwässerungssatzung zur Verfügung stellen.
III. Kanalverbindung, Kostenbeteiligung
§ 7
(1) Die Verbandsgemeinde unterhält die Abwasserdruckrohrleitung einschließlich der erforderlichen Pumpwerke in Otterstadt und Waldsee zu der Kläranlage der Stadt.
(2) Die Stadt kann an von ihr gewünschten Stellen das Abwasser des Naherholungsgebietes Binsfeld und des Spitzenrheinhofes in die Druckrohrleitung der Verbandsgemeinde einleiten.
(3) Der Stadt sind Anschlüsse zu gestatten, soweit es die freie Kapazität der Druckrohrleitung ermöglicht.
§ 8
(1) Die Verbandsgemeinde übernimmt alle Kosten, die aufgrund der Regelung in § 3 Abs. 1 bis 3 sowie § 7 Abs. 1 anfallen. Eigentümer der Anlage ist die Verbandsgemeinde.
(2) Alle für die Anschlüsse nach § 7 Abs. 2 und 3 notwendigen Anlagen gehen zu Lasten der Stadt.
§ 9
(1) Die Verbandsgemeinde haftet gegenüber der Stadt für alle Schäden und Nachteile, die der Stadt infolge zweckvereinbarungswidriger Benutzung entstehen. Weiter stellt die Verbandsgemeinde die Stadt von allen durch zweckvereinbarungswidrige Benutzung verursachten Haftungs- und Schadensersatzansprüchen frei, die von Dritten gegen die Stadt geltend gemacht werden.
(2) Bei Betriebsstörungen im Kanalnetz oder in der Kläranlage sowie bei Mängeln und Schäden, die durch Rückstau oder Hemmung des Abwasserlaufes durch Naturereignisse, insbesondere Hochwasser, Wolkenbrüche, Schneeschmelze, höhere Gewalt oder sonstige unabwendbare Ereignisse hervorgerufen werden, darf die Verbandsgemeinde erst nach Ausnutzung aller Rückhaltemöglichkeiten im Bereich der Verbandsgemeinde das Abwasser zur Kläranlage der Stadt leiten.
§ 10
(1) Die Verbandsgemeinde erstattet der Stadt die ihr zur Erfüllung der durch diese Zweckvereinbarung übernommenen Aufgaben entstehenden Kosten, wie z.B. Betriebs- und Unterhaltungskosten, Zinsen, Abschreibungen‚ Wiederbeschaffungskosten der Kläranlage der Stadt Speyer. Grundlage für die Kostenaufteilung ist das der Kläranlage zugeführte Abwasser, einschließlich Fremd- und Regenwasser. Die Berechnung der auf die Verbandsgemeinde entfallenden Abwassermenge errechnet sich nach den folgenden Absätzen 2 bis 4.
(2) Der Kostenbeteiligung nach Abs. 1. wird das an der Gemarkungsgrenze zugeführte Abwasser, einschließlich Fremd- und Regenwasser zugrunde gelegt. Die Abwassermenge wird wie folgt berechnet:
1. Nach dem Frischwasserbezug aller an das Kanalnetz angeschlossener Grundstücke (Kanalbenutzer) abzüglich einer Pauschale von 15 v.H. für die Bewässerung von Grundstücken. Frischwasser ist der Wasserbezug aller Kanalbenutzer der Ortsgemeinden zuzüglich der Entnahme aus eigenen Wasserversorgungsanlagen der Kanalbenutzer.
2. Regenwasser jährlich pauschal 150.000 m³.
3. Fremdwasser jährlich pauschal 10.000 m³.
(3) Bei Änderung des Fremdwasseranteils um mindestens 10 v.H. kann die Pauschale für den Fremdwasseranteil neu festgesetzt werden.
(4) Das Schmutzwasser wird nach der jeweils gültigen Satzung der Stadt Speyer gewichtet, wenn Verschmutzung, Aggressivität oder Schwermetallgehalt sich verändern.
(5) Zur Verifizierung sind die, an den nach Speyer fördernden Pumpwerken, gemessenen Werte den Werten aus Absatz 2 dieses Paragrafen gegenüberzustellen. Die Verbandsgemeinde teilt die gemessenen Werte als Jahresmenge und als Viertelstundenmittelwerte jährlich mit der Abgabe des Frischwasserbezugs den Entsorgungsbetrieben mit.
§ 11
(1) Abrechnungsstichtag ist der 31.12. jeden Jahres.
(2) Die Verbandsgemeinde teilt der Stadt jährlich bis spätestens 31.03. den Frischwasserbezug und die Entnahme aus den eigenen Wasserversorgungsanlagen der Kanalbenutzer für das abgelaufene Kalenderjahr mit.
(3) Die Verbandsgemeinde leistet bis zum 30.06, 30.09, und 31.12. eines jeden Jahres Vorauszahlungen in Höhe von einem Drittel des Betrages, den die Verbandsgemeinde für das abgelaufene Kalenderjahr zu leisten hatte. Der Betrag wird auf volle tausend Euro nach unten abgerundet und wird der Verbandsgemeinde mit der Abrechnung von der Stadt bekanntgegeben.
(4) Die Verbandsgemeinde zahlt die sich aus der Abrechnung ergebende Restforderung zusammen mit der Abschlagszahlung jährlich zum 30.06. Ergibt sich aus der Abrechnung eine Überzahlung, so wird die Überzahlung von der zum 30.06. fälligen Abschlagszahlung in Abzug gebracht.
§ 12
(1) Die Abwasserabgabe nach dem Abwasserabgabengesetz in seiner jeweils gültigen Fassung, zuletzt geändert am 22.08.2018 und den hierzu ergangenen landesrechtlichen Vorschriften wird in dem Verhältnis der Abwassermengen zueinander aufgeteilt. Die Berechnung der Abwassermengen erfolgt nach § 10 Abs. 2 Nr. 1.
(2) Die Stadt nimmt die Aufteilung nach Absatz 1 vor. Die Abwasserabgabe wird innerhalb eines Monats nach Zugang der Aufteilung fällig.
(3) Werden entgegen § 4 Abs. 1 Schadstoffe durch die Verbandsgemeinde in die Abwasseranlage eingeleitet und führt dies zu einem Verlust der Vergünstigung gemäß § 9 Abs. 5 des Abwasserabgabengesetzes, so hat die Verbandsgemeinde die durch die Störung verursachte Abgabenerhöhung zu tragen.
(4) Geht die Stadt durch die Einleitung von Schadstoffen aus ihrem Gebiet der Vergünstigung gem. § 9 Abs. 5 des Abwasserabgabengesetzes verlustig, so trägt die Stadt die durch die Störung verursachte Abgabenerhöhung.
(5) Sollten durch neue gesetzliche Auflagen Abgaben auf die Stadt zukommen, werden die Belastungen im Verhältnis der angelieferten Abwassermengen gem. § 10 Abs. 2 Nr. 1 aufgeteilt.
(6) Für den Fall, dass die Stadt die Abwasserabgabe in die für die Berechnung der Gebühr zugrundeliegenden Kosten einbezieht, entfällt die Aufteilung der Abwasserabgabe nach Abs. 1.
IV. Schlussbestimmungen
§ 13
(1) Diese Zweckvereinbarung hat eine Laufzeit bis zum 31.12.2040. Der Zeitpunkt verlängert sich jeweils um weitere 10 Jahre, wenn er nicht drei Jahre vor Ablauf der Geltungsdauer schriftlich gekündigt wird. Die weiteren Regelungen werden hiervon nicht berührt.
(2) Eine Kündigung vor Ablauf der Zweckvereinbarung ist nur zulässig, wenn
1. eine der Parteien gröblich gegen die Zweckvereinbarung verstößt oder
2. wichtige Gründe des Gemeinwohls eine der Parteien zwingen, die Aufhebung der Zweckvereinbarung zu fordern oder
3. es sich um eine Kündigung aufgrund geänderter wirtschaftlicher oder gesetzlicher Grundlagen handelt.
Die Kündigung hat schriftlich unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 12 Monaten zum 31.12. zu erfolgen. Maßgeblich für die Einhaltung der vorgenannten Kündigungsfrist ist der Zugang der Kündigungserklärung beim Kündigungsempfänger.
(3) Im Fall der Kündigung werden die aufgrund dieses Vertrages geleisteten Kostenbeiträge nicht erstattet.
(4) Im gegenseitigen Einvernehmen der Parteien kann die Vereinbarung jederzeit aufgehoben werden.
§ 14
Können Meinungsverschiedenheiten unter den Parteien nicht gütlich beigelegt werden, so wird durch Schiedsspruch entschieden. Schiedsstelle ist die ADD oder SGD Süd. Dabei beschränkt sich die Verpflichtung der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion auf die Regelung des § 13 Abs. 3 Satz 2 KomZG.
§ 15
Änderungen und Ergänzungen zu dieser Zweckvereinbarung sind nur wirksam, wenn sie schriftlich vereinbart werden. Sie müssen von beiden Vertragsparteien unterzeichnet werden. Dies gilt auch für eine Änderung dieses Schriftformerfordernisses.
§ 16
Die Vertragspartner gehen auf Grund alter als auch neuer Rechtslage davon aus, dass die vereinbarten Entgelte nicht der Umsatzsteuer unterliegen. Die Nutzung der Kläranlage Speyer ist für die Verbandsgemeinde Rheinauen alternativlos. Die gesetzliche Aufgabe zur Abwasserreinigung von der Verbandsgemeinde Rheinauen für die Ortsgemeinden kann insoweit nur und alleine von der Stadt Speyer erbracht werden. Sollte die Reinigungsleistung der Stadt Speyer abweichend davon doch der Umsatzsteuer unterliegen, so erhöhen sich die seitens der Verbandsgemeinde zu zahlenden Entgelte um die im jeweiligen Bemessungszeitraum gültige Umsatzsteuer. Die Verbandsgemeinde stimmt dann einer ggf. nachträglichen Korrektur der Abrechnung und einer Zahlung der Umsatzsteuer an die Stadt zu.
§ 17
Die beiden Parteien sind sich darüber einig, dass die vorliegende Zweckvereinbarung den bisher gültigen Vertrag vom 21.05.1985 einschließlich der Änderungsverträge vom 26./30.09.1988 und vom 18.04.2011 ersetzt.
§ 18
Diese Zweckvereinbarung wird am Tag nach der letzten öffentlichen Bekanntmachung durch die kommunalen Beteiligten wirksam.
Speyer, 16.11.2022 Speyer, 15.11.2022 Waldsee, 04.11.2022
Stadtverwaltung Stadtverwaltung Verbandsgemeinde
Rheinauen
gez. S. Seiler gez. I. Münch-Weinmann gez. P. Fassott
Oberbürgermeisterin Dezernentin EBS Bürgermeister
Der Beitrag steht unter Einhaltung der Bildrechte von Dritten zur freien Verfügung.